Normenkette
InsO §§ 7, 57, 78 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 81 T 300/01) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 109 IN 3546/00) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der Zivilkammer 81 des LG Berlin vom 20.4.2001 – 81 T 300/01 – abgeändert:
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des AG Charlottenburg vom 26.3.2001 – 109 N 3546/00 – wird der Antrag der Beteiligten zu 3), den Beschluss zu 1. der Gläubigerversammlung vom 22.3.2001 aufzuheben, zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem LG und die Kosten der weiteren Beschwerde bei einem Wert von bis zu 200.000 DM zu tragen.
Gründe
Mit Beschluss vom 16.2.2001 hat das AG Charlottenburg über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt R., der bereits zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war, zum Verwalter bestimmt. Am 22.3.2001 fand die erste Gläubigerversammlung statt. Die Beschwerdeführerin, die über die absolute Mehrheit der im Termin vertretenen Forderungen verfügte, setzte gegen die übrigen anwesenden Gläubiger die Neuwahl des Rechtsanwaltes Dr. K. durch. Auf Antrag der Beteiligten zu 3), dem sich – außer der Beschwerdeführerin – alle anderen anwesenden Gläubiger angeschlossen haben, hat das AG diesen Teil des Beschlusses der Gläubigerversammlung (zu 1) nach § 78 Abs. 1 InsO mit der Begründung aufgehoben, dass die Bestellung eines neuen Verwalters deshalb nicht den Interessen der Gläubiger entspreche, weil hierdurch das Verfahren unnötig verzögert und verteuert werde. Die hiergegen durch die Beschwerdeführerin erhobene sofortige Beschwerde hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, wobei es in der Begründung dem AG gefolgt ist. Hiergegen richtet sic...