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KG Berlin Beschluss vom 16.01.2017 - 25 UF 30/16

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 28.07.2016; Aktenzeichen 92 F 292/15)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Schöneberg vom 28.7.2016 - 92 F 292/15 - im Ausspruch über die Folgesache Versorgungsausgleich unter Ziffer 2 des Tenors wie folgt geändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 27.500,00 EUR zu zahlen.

Die weiter gehenden Entscheidungen in dem angefochtenen Beschluss bleiben aufrechterhalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.025,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 7.12.2015 zugestellt und die Ehescheidung mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochen worden.

Die Beteiligten streiten über die Geltung des am 1.9.1988 vor dem Notar Dr. K.zur URNr. K./1988 geschlossenen Ehevertrages, in dem sie u.a. den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss des AG Schöneberg vom 28.7.2016 Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt:

Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 9.9.1988 arbeitete die Antragstellerin als Medizinisch Technische Assistentin (MTA) in einem privaten Labor, wo sie ein sozialversicherungspflichtiges Jahreseinkommen von 37.287 DM bezog. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers gekündigt, nachdem die Antragstellerin ihm eine anstehende Versetzung des Antragsgegners ins Ausland eröffnet hatte. Vom 5.4.1989 bis 20.6.1989 war die Antragstellerin als MTA am Universitätsklinikum Bonn tätig. In diesem Zeitraum erzielte sie ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von ...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Die Regelung des Versorgungsausgleichs unterliegt, soweit nicht ausnahmsweise die EuGüVO anwendbar ist, dem nach Art. 17 Abs. 4 EGBGB berufenem Recht und nach der danach berufenen Rechtsordnung beurteilt sich auch die Inhalts- und ...

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