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KG Berlin Beschluss vom 15.09.2000 - 24 W 747/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldverzug durch Regelung im Verwaltervertrag; Feststellung der Verzinsung gegen den Konkursverwalter bei Massearmut. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Durch einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich gebilligten Vertrag mit dem Verwalter können die Wohnungseigentümer zugleich die Fälligkeit und den kalendermäßigen Verzug mit ihren monatlichen Beitragsvorschüssen festlegen (vgl. BayObLG DWE 1994, 137 = WuM 1995, 56).

2. Der Feststellungsanspruch bei festgestellter Massearmut anstelle eines Zahlungsanspruches umfasst auch die Verzugszinsen für monatliche Beitragsvorschüsse, die nach Konkurseröffnung (jetzt: Insolvenzeröffnung) fällig werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1392 = WM 1996, 319).

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1-2, 5; BGB § 284 Abs. 2; KO § 58 Nr. 2, § 63 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 226/98)

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 18/98)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. November 1998 – 85 T 226/98 WEG – teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 1. Juli 1998 – 70 II 18/98 WEG – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

  • Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner zur Zahlung von 4 % Zinsen auf 15.374,00 DM seit dem 2. März 1998 an die Antragstellerin zugunsten der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist.
  • Es wird ferner festgestellt, dass die Hauptsache (Zahlung von 15.374,00 DM) erledigt ist.

Im Übrigen werden der Antrag der Antragstellerin sowie deren weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller Instanzen haben der Antragsgegner und die Antragstellerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Ge...

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