Leitsatz (amtlich)
Für einen nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, der trotz Hinweises auf die Formvorschriften des § 29 Abs. 1 FGG weder die Unterschrift eines Rechtsanwalts einholt noch die Rechtsantragsstelle aufsucht, kommt die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2002 – V ZB 36/01, BGHReport 2002, 617).
Normenkette
WEG § 45 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 2, § 29 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 415/00 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG vom 4.12.2001 wird als unzulässig verworfen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht gewährt.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen und den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Die Antragsgegnerin hat die sofortige weitere Beschwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist von 2 Wochen frist- und formgerecht durch Anwaltsschriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen (§ 29 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 FGG i.V.m. § 45 1 WEG) (vgl. BayObLG WE 1994, 375 [376]). Der gem. § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Wert der Beschwer von über 750 Euro wird erreicht. Der Wert der Beschwer beträgt 1.000 Euro. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen und zur Rechnungslegung ggü. den Antragstellern durch Erstellung einer Schlussrechnung zum 30.9.1999. Das Verfahren auf Erteilung einer Auskunft, auf Rechnungslegung und Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen wird grundsätzlich ...