Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertbarkeit des verlesenen Messprotokolls. kein Zustimmungserfordernis für das Verlesen des Messprotokolls
Orientierungssatz
Orientierungssätze:
1. Unabhängig von einem in § 77a Abs. 1, 2 und 4 OWiG geregelten Zustimmungserfordernis kann das Messprotokoll auf Anordnung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden.
2. Denn das Messprotokoll ist eine Urkunde i.S.v. § 256 Abs. 1 StPO, weil sie eine Erklärung über eine amtlich festgestellte Tatsache einer Ermittlungsmaßnahme ist und keine Vernehmung zum Gegenstand hat.
3. Das Messprotokoll gibt im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO auch Auskunft über repressives Handeln der Polizei. Denn die Geschwindigkeitsüberwachung dient auch der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen.
Normenkette
OWiG § 46 Abs. 1, § 77a Abs. 1-2, 4; StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 30.09.2022; Aktenzeichen 298 OWi 753/22) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. September 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Auf den rechtzeitigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Polizei Berlin vom 26. April 2022 hat das Amtsgericht Tiergarten die in der Hauptverhandlung erlaubt abwesende Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der innörtlichen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 420,00 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen hat die Betroffene am x. Januar 2022 um 12.24 Uhr am Steuer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen B - XXX die L. Straße Richtung O.-B.-Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 29 km/h nach Toleranzabzug überschr...