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KG Berlin Beschluss vom 14.09.2015 - 3 WF 119/15

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Leitsatz (amtlich)

Alleinige Kostentragungspflicht des Antragstellers im Umgangsverfahren bei schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht an der Gutachtenerstellung und darauf beruhender erheblicher Verzögerungen des Verfahrens.

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 26.03.2015; Aktenzeichen 171 F 6275/13)

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 26.3.2015 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Vater zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Vater auferlegt.

Gründe

I. Der Vater leitete im April 2013 ein Umgangsregelungsverfahren bezüglich seines am ...2008 geborenen Kindes ...ein. In dem zwischen ihm und der allein sorgeberechtigten Mutter anhängigen Gewaltschutzverfahren einigten sich die Eltern, dass sie im Hinblick auf einen beabsichtigten begleiteten Umgang des Vaters mit dem Kind mit Ausnahme der im Rahmen des begleiteten Umgangs stattfindenden Begegnungen keinerlei Kontakt zueinander aufnehmen werden. Das Umgangsregelungsverfahren sollte während der Durchführung des begleiteten Umgangs ruhen.

Am 8.10.2013 teilte das Jugendamt C.über das Jugendamt S.von Berlin mit, dass der begleitete Umgang gescheitert sei, weil sich die Mutter der Zusammenarbeit entzogen hätte.

Die Mutter beantragte in der Folge, den Umgang des Vaters für ein Jahr auszusetzen. Zur Begründung führte sie an, dass das Kind nach dem Vorgespräch bei der Caritas Verhaltensauffälligkeiten, wie z.B. Einnässen und Aggressivität gegenüber anderen Kindern gezeigt habe. Sie legte einen ärztlichen Befund der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie ...vor, wonach das Kind unter einer Anpassungsstörung m. vorwiegender Beeinträchtigung v. a. Gefühlen leide.

In der Anhörun...

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