Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtbarkeit von PKH-Entscheidungen in Vollzugsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung des Landgerichts in Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, ist grundsätzlich nicht anfechtbar.
Normenkette
StVollzG Bln § 120 Abs. 2; ZPO § 121
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 21.03.2022; Aktenzeichen 584 StVK 4/22 Vollz) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 21. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Gefangene begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2022 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen vom 4. Januar 2022 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers "gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog abgelehnt". Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Gefangenen vom 7. Februar 2022 hat der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2022 die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass eine Anfechtbarkeit eines die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses in einer Vollzugssache ausnahmsweise dann möglich ist, wenn die Strafvollstreckungskammer rechtsirrig die Regelung in § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 121 ZPO übersieht und deshalb in eine sachlich-rechtliche Prüfung eines Prozesskostenhilfeantrags gar nicht eintritt.
Mit Beschluss vom 21. März 2022 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wiederum zur...