Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 Abs. 2 FamFG
Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 78 Abs. 2. FamFG ist einem Beteiligten nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist. Persönliche Gründe des Antragstellers rechtfertigen die Beiordnung nicht.
Der Beschluss ist rechtskräftig
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 27.10.2009; Aktenzeichen 23a F 5547/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 27.10.2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Mutter begehrt mit ihrem am 29.9.2009 bei dem Familiengericht eingegangenen Antrag die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter der Beteiligten. Das Familiengericht hat ihr mit am 31.10.2009 zugestelltem Beschluss Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten aber abgelehnt, da diese mangels Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht erforderlich sei.
Dagegen wendet sich die Mutter mit ihrer am 4.11.2009 bei dem AG eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, dass sie keine gebürtige Deutsche, mit dem deutschen Rechtssystem nicht vertraut und bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig sei. Die Auseinandersetzung um den Aufenthalt der Tochter belaste sie, sie habe auch Angst vor dem Vater. Daher sei es ihr wichtig, den Anhörungstermin mit einem Verfahrensbevollmächtigten wahrzunehmen. Außerdem sei sie aufgrund einer psychischen Erkrankung derzeit nicht in der Lage, ihre Interessen im gerichtlichen Verfahren angemessen zu vertreten.
II. Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Besc...