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KG Berlin Beschluss vom 14.01.2008 - 12 U 96/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der Kausalität zwischen Unfall und den danach vorliegenden Schäden

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 389/04)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Die Abweisung der Klage ist bereits deshalb zu Recht erfolgt, weil der Kläger nicht dargelegt und in ausreichendem Maße unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass durch den streitgegenständlichen Unfall der von ihm mit der Klage geltend gemachte Schaden in voller Höhe entstanden ist.

Das Fahrzeug war, nunmehr auch nach dem Vorbringen des Klägers, in nicht unerheblichem Maße vorgeschädigt. So hatte es bereits vor dem hiesigen Geschehen auch im hier betroffenen Bereich folgende Beschädigungen erlitten:

Seitenwand hinten rechts verzogen, eingerieft und zerschrammt, Tür rechts eingebeult und zerschrammt, Verkleidung Blende Tür rechts eingerieft, Aluminiumrad hinten rechts an der Kante zerschrammt und eingerieft, Reifen hinten rechts an der Flanke zerschrammt.

Diese Schäden sind von den Beklagten unter Bezugnahme auf das Verfahren 24 O 447/03 und das dor...

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