Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspäteter Antrag auf Streitwertbegünstigung
Leitsatz (amtlich)
Ist eine markenrechtliche einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergangen sowie der Streitwert festgesetzt worden und hat der Antragsgegner eine Abschlusserklärung abgeben, dann ist ein nachfolgender Antrag auf Streitwertbegünstigung i.S. des § 142 MarkenG grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Normenkette
MarkenG § 142 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 08.11.2016; Aktenzeichen 52 O 211/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ablehnung der Streitwertbegünstigung im Beschluss der Zivilkammer 52 des LG Berlin vom 8.11.2016 - 52 O 211/16 - wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Streitwertbegünstigung nicht rechtzeitig gestellt.
Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 2 MarkenG ist der Antrag auf Streitwertbegünstigung vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen.
Eine Verhandlung zur Hauptsache findet naturgemäß nicht statt, wenn der Antragsgegner in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Widerspruch einlegt, so dass grundsätzlich angenommen wird, dass der Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach der Streitwertfestsetzung zu stellen ist (vgl. Hacker in: Hacker/Ströbele, MarkenG, 11. Aufl., § 142, Rn 18; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 142, Rn 25).
Unzulässig ist der Antrag aber dann, wenn er im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach Abgabe der Abschlusserklärung gestellt wird, da diese Erklärung die Instanz beendet hat (vgl. OLG München WRP 1982, 430; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozess...