Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein rechtlicher Hinweis auf zur Verminderung des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 2 OWiG führende Herabsetzung der Geldbuße
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rüge, die Herabsetzung der Geldbuße verletze den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, bedarf der Darlegung, wie sich der Betroffene, wäre er auf die Möglichkeit der Herabsetzung ausdrücklich hingewiesen worden, "verteidigt" hätte, um eine über der Regelgeldbuße liegende Rechtsfolge zu erzielen.
2. Erforderlich wäre zB die Darlegung, dass eine im Bußgeldbescheid noch berücksichtigte Voreintragung im FAER nicht tilgungsreif war und durch das Amtsgericht bußgelderhöhend berücksichtigt werden musste.
Normenkette
OWiG §§ 71, 80; StPO §§ 265, 344 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 08.08.2019; Aktenzeichen 361 OWi 169/19) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. August 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Gründe
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. November 2019 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Senat merkt lediglich an:
1. Die Rüge, die Herabsetzung (sic) der Geldbuße verletze den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, ist schon nicht zulässig erhoben. Namentlich versäumt es der Rechtsmittelführer darzulegen, wie er sich, wäre er auf die Möglichkeit der Herabsetzung ausdrücklich hingewiesen worden, "verteidigt" hätte, um eine über der Regelgeldbuße liegende Rechtsfolge zu erzielen. Die substanzlose Erklärung, es wäre Aussetzung beantragt worden, genügt nicht. Erforderlich wäre zB die Darlegung gewesen, dass eine im Bußgeldbescheid noch berücksichtigte Voreintragung im FAER ni...