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KG Berlin Beschluss vom 13.10.2009 - 1 W 161/08

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Leitsatz (amtlich)

Der Betreuer bedarf zum Abschluss eines Überziehungskredits ("Dispositionskredits") der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Beruht der Antrag des Betreuers auf Genehmigung auf einem entsprechenden Wunsch des Betroffenen, kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Wunsch dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Hiervon kann bei einem angestrebten Kreditrahmen bis zu 500 EUR und regelmäßigen, diesen Betrag deutlichen übersteigenden Einnahmen des Betroffenen nicht ohne nähere Prüfung der vertraglichen Grundlagen ausgegangen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 1908i, 1822 Nr. 8, § 1901 Abs. 3, § 493

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 20.03.2008; Aktenzeichen 83 T 80/08)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 52 XVII 3254)

 

Tenor

Der Beschluss des LG Berlin vom 20.3.2008 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LG Berlin zurückverwiesen.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht durch den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt aus § 20 Abs. 1 FGG (vgl. Klüsener, in: Jürgens, Betreuungsrecht, § 1828 BGB Rz. 24; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 20 Rz. 14). Es finden die bis zum 31.8.2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens eine vor dem 1.9.2009 ergangene Entscheidung des LG ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG.

Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das LG hat ausgeführt, der Umstand, dass die Postbank keinen Dispo genehmigen wolle, könne nicht dazu führen, dass der Betreuer ohne Beachtung der Voraussetzungen des § 1822 BGB die Genehmigung zur Einräumung eines Dispokredits erhält, zumal nicht erkennbar sei, dass ein solcher für den angemessenen Unterhalt des Betroffenen erforderlich sei oder eine sinnvolle, ohne große Risiken durchzuführende Maßnahme darstelle.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, vgl. §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Allerdings ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass der Betreuer für die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Dispositionskredits der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1822 Nr. 8 BGB (Klüsener, a.a.O., § 1822 BGB Rz. 26; Meyer, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1822 BGB Rz. 21). Da es dem Betreuer hier nicht nur um die einmalige Inanspruchnahme eines solchen Kredits, sondern überhaupt um die Einräumung eines "Dispos" ging, ist sein Antrag dahin zu verstehen, dass die Genehmigung eines mit der das Girokonto des Betroffenen führenden Bank erst noch zu schließenden Verbraucherkreditvertrags i.S.d. § 493 BGB erstrebt wird. Denn die Einräumung eines Überziehungskredits erfolgt nicht einseitig durch die Bank, sondern auf Grundlage einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Kontoinhaber (vgl. hierzu Schürnbrand in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 493 Rz. 9). Auch ein solcher Vertrag setzt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung voraus (vgl. Wagenitz, in MünchKomm, a.a.O., § 1822 Rz. 52).

Die Entscheidung über die Genehmigung hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (BayObLG, DNotZ 2002, 547, 548; Bienwald, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., Anhang zu § 1908i Rz. 74). Diese Ermessensentscheidung unterliegt nur in beschränktem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde; sie erstreckt sich darauf, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (OLG Hamm, FGPrax 2000, 228, 229; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 23). Solche Fehler liegen hier vor. Das LG hat wesentliche Umstände des vorliegenden Falls nicht beachtet und den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt.

Zu Recht weist die weitere Beschwerde darauf hin, dass der Betreuer grundsätzlich an Wünsche des Betroffenen gebunden ist, § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB. Diese sind auch von dem Vormundschaftsgericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen (Meyer, a.a.O.; § 1828 Rz. 9). Bedarf der Betreuer, um einem Wunsch des Betroffenen zu entsprechen, der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, kann diese deshalb nur versagt werden, wenn der Wunsch dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft, § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Wunsch dem objektiven Interesse des Betroffenen widerspricht. Vielmehr entsteht ein beachtlicher Gegensatz zwischen Wohl und Wille des Betroffenen erst dann, wenn die Erfüllung der Wünsche höherrangige Rechtsgüter des Betroffenen gefährden oder seine gesamte Lebens- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde (BGH NJW 2009, 2814, 2816). Der Tatrichter ist bei seiner Ermessensentscheidung insoweit gebunden. Das hat das LG nicht ausreichend beachtet.

Allerdi...

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