Leitsatz (amtlich)
Der Betreuer bedarf zum Abschluss eines Überziehungskredits ("Dispositionskredits") der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Beruht der Antrag des Betreuers auf Genehmigung auf einem entsprechenden Wunsch des Betroffenen, kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Wunsch dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Hiervon kann bei einem angestrebten Kreditrahmen bis zu 500 EUR und regelmäßigen, diesen Betrag deutlichen übersteigenden Einnahmen des Betroffenen nicht ohne nähere Prüfung der vertraglichen Grundlagen ausgegangen werden.
Normenkette
BGB §§ 1908i, 1822 Nr. 8, § 1901 Abs. 3, § 493
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 20.03.2008; Aktenzeichen 83 T 80/08) |
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 52 XVII 3254) |
Tenor
Der Beschluss des LG Berlin vom 20.3.2008 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LG Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht durch den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt aus § 20 Abs. 1 FGG (vgl. Klüsener, in: Jürgens, Betreuungsrecht, § 1828 BGB Rz. 24; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 20 Rz. 14). Es finden die bis zum 31.8.2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens eine vor dem 1.9.2009 ergangene Entscheidung des LG ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG.
Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das LG hat ausgeführt, der Umstand, dass die Postbank keinen Dispo genehmigen wolle, könne nicht dazu führen, dass der Betreuer ohne Beachtung der Voraussetzungen des § 1822 BGB die Genehmigung zur Einräumung eines Dispokredits erhält, zumal nicht erkennbar sei, dass ein solcher für den angemessenen Unterhalt des Be...