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KG Berlin Beschluss vom 13.10.2005 - 24 W 169/05

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Leitsatz (amtlich)

Im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG darf der Verfahrensfortgang nicht von einer Vorschusseinzahlung abhängig gemacht werden (teilweise Aufgabe von KG v. 25.4.1997 - 24 W 8686/96, KGReport Berlin 1997, 146 = ZMR 1997, 484 = NJW-RR 1998, 370).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 22.08.2005; Aktenzeichen 82 T 343/05)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70-II 104/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit seiner Antragsschrift vom 4.5.2005 ficht der Antragsteller mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnanlage vom 23.4.2005 an. Der Geschäftswert des Verfahrens wurde vom AG vorläufig auf 60.000 EUR festgesetzt. Mit Schreiben des AG Wedding vom 24.6.2005 wurde vom Antragsteller daraufhin ein Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 444,19 EUR angefordert und die beantragte gerichtliche Handlung gem. § 8 Abs. 2 KostO von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht.

Auf die Erstbeschwerde des Antragstellers vom 4.7.2005 hat das LG mit dem angefochtenen Beschl. v. 22.8.2005 das AG angewiesen, die weitere Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses durch den Antragsteller abhängig zu machen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors unter Hinweis auf den Beschluss des KG vom 25.4.1997 (KG v. 25.4.1997 - 24 W 8686/96, KGReport Berlin 1997, 146 = NJW-RR 1998, 370 = ZMR 1997, 484). Die weitere Beschwerde bleibt erfolglos.

II. Die vom LG gem. §§ 8 Abs. 3 S. 2, 14 Abs. 5 KostO zugelassene weitere Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.

1. Das LG hat ausgeführt: Dem Antragsteller mangelt es für die Frage des Bestehens einer Vorschusspflicht nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht ersichtlich, dass das AG davon abgesehen ...

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