Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 09.07.2010; Aktenzeichen 517 Qs 87/10) |
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 22.03.2010; Aktenzeichen (257 Ds) J 15/126 PLs 2990/05 (535/05)) |
Tenor
Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 2010 wird aufgehoben, soweit in ihm der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wurde.
Der Verurteilte wird in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 22. März 2010 wiedereingesetzt.
Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 2010 ist gegenstandslos, soweit die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. März 2010 verworfen wurde.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Verurteilte zu tragen.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin bildete mit Beschluß vom 22. März 2010 aus mehreren gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen gemäß § 460 StPO eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dem hierfür die Zuständigkeit bestimmenden Verfahren 257 Ds 535/05 war dem Beschwerdeführer ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Diese Bestellung ist bis heute nicht aufgehoben worden.
Den Beschluß vom 22. März 2010 hat das Amtsgericht Tiergarten nach § 40 StPO öffentlich zugestellt, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts war. Eine Unterrichtung des Verteidigers oder eine Zustellung an ihn unterblieb, weil das Amtsgericht Tiergarten von einer Beendigung der Pflichtverteidigung mit rechtskräftigem Verfahrensausgang ausging.
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