Leitsatz (amtlich)
1. Besitzt das Schiedsgericht die Kompetenz zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, umfasst dies neben der Kostengrundentscheidung als Annex die Kompetenz zur Streitwertfestsetzung.
2. Eine Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht verstößt nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 25.11.197 (III ZR 112/74)
Nachgehend
Tenor
Die Anträge des Antragstellers vom 8.2.2010, 5.5.2010 und 29.6.2010 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert beträgt 489.137,60 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller leitete mit Schreiben vom 11.1.2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegner ein. Seine Schiedsklage nahm er vor mündlicher Verhandlung zurück. Am 28.10.2009 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, der die Beendigung des Schiedsverfahren, die Kostentragungspflicht des Antragstellers, eine Streitwertfestsetzung auf 30 Mio. EUR und einen Vorbehalt hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der vom Antragsteller zu erstattenden Kosten enthielt. Mit Schiedsspruch vom 13.1.2010 berichtigte das Schiedsgericht den Schiedsspruch vom 28.10. in den Gründen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schiedssprüche Bezug genommen.
Unter dem 5.2.2010 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch über die Erstattungsansprüche der Antragsgegner ggü. dem Antragsteller bezüglich ihrer geleisteten Vorschüsse und außergerichtlichen Kosten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Schiedsspruch Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt die Aufhebung der Schiedssprüche, des Schiedsspruchs vom 28.10.2010 jedoch mit Ausnahme des Ausspruchs, dass das Schiedsverfahren beendet ist, und bzgl. letzteren Ziff. III vo...