Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG
Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 112 Abs. 1 StVollzG ist gemäß § 112 Abs. 3 Satz 1 StVollzG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Der Antragsteller muss innerhalb dieser Frist einen Sachverhalt schlüssig und vollständig vortragen, der sein Verschulden an der Säumnis ausschließt. Er muss ferner die für die Wiedereinsetzung maßgebenden Tatsachen glaubhaft machen.
2. Der Gefangene muss in Strafvollzugssachen das Verschulden seines Bevollmächtigen und der von diesem mit der Besorgung seiner Geschäfte beauftragten Mitarbeiter gegen sich gelten lassen.
Normenkette
StVollzG § 112
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 04.03.2021; Aktenzeichen 587 StVK 274/20 Vollz) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 4. März 2021 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
I.
Die Justizvollzugsanstalt Tegel erstellte am 7. Dezember 2020 einen Vollzugs- und Eingliederungsplan, in welchem dem Beschwerdeführer u.a. wegen befürchteter Missbrauchs- und Fluchtgefahr die Zulassung zu Lockerungen verwehrt wurde. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Dezember 2020, gerichtet an das Landgericht Berlin, Strafvollstreckungskammer, beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 109 StVollzG, den Vollzugs- und Eingliederungsplan mit der Maßgabe aufzuheben, dass der Antragsteller zu ersten Lockerungen zuzulassen sei. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel der gemeinsamen Postannahmestelle der Justizbehörden Berlin-Moabit, Turmstraße, vom...