Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Beschluss vom 28.11.2016; Aktenzeichen 63 VI 21/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau -Nachlassgericht - vom 28.11.2016 teilweise geändert und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 06.02.2015 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1) und 2) zu je einem Viertel und der Beteiligten zu 3) zur Hälfte auferlegt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert beträgt 3.136.398,73 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die vermögende Erblasserin war ledig und kinderlos, ihre sonstigen Verwandtschaftsverhältnisse sind nicht bekannt. Die Beteiligten zu 1) und 2) auf der einen Seite und die Beteiligte zu 3) auf der anderen Seite streiten darum, welches der nach dem Ableben der Erblasserin eröffneten drei Testamente (Bl. 9, 11, 13 ff. der Testamentsakte ...) die Rechtsnachfolge wirksam regelt. In ihrem privatschriftlichen Testament vom 01.10.2008 bestimmte die Erblasserin die Beteiligten zu 1) und 2) zu ihren Erben. In einem weiteren privatschriftlichen Testament vom 12.12.2010 widerrief sie zunächst alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen und setzte die Beteiligte zu 3) als ihre Alleinerbin ein. Am 26.01.2011 testierte sie in notarieller Verhandlung nochmals unter Widerruf aller bisherigen letztwilligen Verfügungen zugunsten der Beteiligten zu 3) als ihrer Alleinerbin und deren Tochter als Ersatzerbin.
Die Erblasserin besaß u.a. ein Mietshaus in der A... Straße in Berlin, in dem sie eine Wohnung selbst nutzte und die Beteiligten zu 1) und 2) eine Wohnung und zwei Gewerbeeinheiten gemietet hatten. Die Erblasserin erledigte die Hausverwaltung mi...