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KG Berlin Beschluss vom 11.07.2002 - 3 AR 4/02, 5 Ws 322/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Halbstrafenaussetzung einer in der ehemaligen DDR verhängten Freiheitsstrafe

 

Leitsatz (amtlich)

›1. Für die Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung vor Verbüßung der Hälfte der Strafe wegen einer vor dem 3.10.1990 begangenen Straftat ist unabhängig davon, ob die Verurteilung durch ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland oder der DDR ausgesprochen worden ist, bei einer sechs Jahre nicht überschreitenden Freiheitsstrafe § 45 Abs. 1 StGB/DDR anzuwenden, weil diese Vorschrift i.V. mit § 349 Abs. 1, 2 StPO/DDR - im Gegensatz zu § 57 Abs. 2 StGB - keine Mindestverbüßungsdauer vorsieht.

2. Der Verurteilte ist gem. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO mündlich zu hören. §§ 349 Abs. 6 und 8 StPO/DDR sind nicht anzuwenden.‹

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 29/2 Js 291/91 VRs - 542 StVK 286/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 31.03.2003; Aktenzeichen NotZ 24/02)

 

Gründe

Der Verurteilte verbüßt seit dem 2. August 2001 in der Justizvollzugsanstalt Hakenfelde eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 1998 wegen Beihilfe zum Totschlag in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit begangen mit Beihilfe zur Rechtsbeugung. Einbezogen wurden die Strafen aus den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1996 - (525) 2 Js 225/90 KLs (24/94) - und vom 20. Juni 1995 - (522) 29/2 Js 143/92 KLs (5/95) -, die gegen den Beschwerdeführer wegen Rechtsbeugung (Urteil vom 30. Oktober 1996) und wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung (Urteil vom 20. Juni 1995) verhängt worden sind. Das Urteil ist seit dem 27. Juli 1999 rechtskräftig.

Als voraussichtliches Strafende ist der 2. August 2005 vermerkt; zwei Drittel der Strafe werden am 2. April 2004 verbüßt sein. Durch den angefochtenen Beschluss hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt,...

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