Leitsatz (amtlich)
1. Zu den an einen Unterhaltspflichtigen zu stellende Anforderungen, im Interesse des Unterhaltsberechtigten eine erste Berufsausbildung abzuschließen.
2. Zur Frage der Zurechnung fiktiver Einkünfte, wenn der Unterhaltspflichtige seine erste Berufsausbildung wenige Wochen vor deren planmäßigem Ende und nach Scheitern im mündlichen Teil der Abschlussprüfung abbricht.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 13.01.2011; Aktenzeichen 162 F 19210/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.1.2011 - 162 F 19210/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners vom 7.2.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 13.1.2011, mit dem er verpflichtet wurde, der Antragstellerin, seiner minderjährigen Tochter, eine monatliche Unterhaltsrente i.H.v. 120 EUR zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und, soweit es um die Einzelheiten des Beschwerdevorbringens geht, auf die Beschwerdebegründung vom 7.2.2011 Bezug genommen.
II.1. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 117, 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 117, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Denn das Familiengericht hat dem Antragsgegner zu Recht fiktive Einkünfte zugerechnet und ihn auf dieser Grundlage zur Leistung von Unterhalt an seine Tochter verpflichtet. Nach eigener Sachprüfung schließt sich der Senat den zutreffenden Erwägu...