Leitsatz (amtlich)
Ein Diplomat, dessen Entsendestaat nicht auf die Immunität verzichtet hat, ist nicht gehindert, die Gerichte des Empfangsstaates als Kläger in Anspruch zu nehmen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Hier wurde Rechtsbeschwerde beim BGH unter dem Aktenzeichen XII ZB 300/10 eingelegt.
Normenkette
GVG § 18; WÜD Art. 31 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert:
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils des AG des Kreises Tirana (Republik Albanien) vom 10.6.2009 - Nr. 5063, Gz. 15331/4182 -, soweit dadurch die Ehe zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) geschieden wird, vorliegen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligten zu 1), deutscher Staatsangehöriger, und die Beteiligte zu 2), italienische Staatsangehörige, schlossen am 22.11.1983 in Bonn die Ehe. Der Beteiligte zu 1) beantragte am 11.12.2008 vor dem AG des Kreises Tirana die Scheidung. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Beteiligten zu 1) und 2) in getrennten Haushalten in Tirana. Ausweislich einer Mitteilung des Auswärtigen Amts vom 19.1.2010 war der Beteiligte zu 1) als Mitglied des diplomatischen Personals von der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Albanien entsandt. Mit dem in der Beschlussformel genannten Urteil (Bl. 38 ff. d. VV), auf das verwiesen wird, wurde die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) geschieden. Einen Immunitätsverzicht erklärte die Bundesrepublik Deutschland nicht.
Am 14.10.2009 hat der Beteiligte zu 1) bei der Beteiligten zu 3) beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils vorliegen. Mit der angefochtenen Entscheidung (Bl. 59 ff. d. VV) hat der Beteiligte zu 3) diesen Antrag abgelehnt, da e...