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KG Berlin Beschluss vom 09.12.1986 - 1 W 2944/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Vorpfändung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kosten einer Vorpfändung (§ 845 ZPO) sind regelmäßig erstattungsfähig, wenn dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Zeitspanne zu freiwilliger Zahlung zur Verfügung stand und sich die Vollstreckungsmaßnahme nicht aus anderen Gründen als überflüssig erweist.

2. Der Umstand, daß eine Vollstreckungsmaßnahme verfrüht ergriffen worden ist, hat auf die Kostenerstattung keinen Einfluß, wenn die nachfolgende Entwicklung ergibt, daß die Vollstreckungsmaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt als notwendig anzuerkennen gewesen wäre.

 

Normenkette

BRAGO § 57; ZPO §§ 91, 788, 845

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 13.05.1986; Aktenzeichen 82 AR 139/86)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird nach einem Wert von 200,– bis 300,– DM auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 

Gründe

Durch gerichtlichen Vergleich vom 17. Dezember 1985 verpflichtete sich der Beklagte, zum Ausgleich der Klageforderung 14.500,– DM an die Klägerin zu zahlen. Anschließend, mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 19. Dezember 1985, forderte er die Klägerin auf, ihm zunächst eine die Mehrwertsteuer ausweisende Rechnung über den Vergleichsbetrag zukommen zu lassen. Das lehnte die Klägerin unter dem 23. Dezember 1985 mit Hinweis auf eine früher erteilte Rechnung ab. Am selben Tage brachte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozeßbevollmächtigten, ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO bezogen auf ein von dem Schuldner bei der Sparkasse der Stadt Berlin West unterhaltenes Konto aus. Ferner beantragte sie bei Gericht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. Diese wurde am 27. Dezember 1985 erteilt; sie ging den Parteivertretern am 30. Dezember 1985 zu; nach dem 3. Janua...

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