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KG Berlin Beschluss vom 09.05.2014 - 18 UF 43/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachholung einer Ermessensentscheidung durch Beschwerdegericht

 

Normenkette

FamFG § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 13.12.2012; Aktenzeichen 157a F 11279/09)

 

Tenor

Die sofortige Wirksamkeit der im Entscheidungssatz zu Ziff. 2 des Beschlusses des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.12.2012 - 157A F 11279/09 - enthaltenen Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung i.H.v. monatlich 507 EUR für die Dauer von zwei Jahren wird für die Zeit ab März 2014 angeordnet.

 

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit des vom Antragsteller angefochtenen Beschlusses des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.12.2012 - 157A F 11279/09 - ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zwar nicht spezifiziert, betrifft aber erkennbar nur die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts im Entscheidungssatz zu Ziff. 2 des erstinstanzlichen Beschlusses vom 13.12.2013. Denn nur dafür kommt nach der den Antrag begründenden Vorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG die begehrte Anordnung in Betracht.

Das AG hat die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung hingegen nicht angeordnet und dies nicht etwa bewusst unterlassen. Das ergibt sich daraus, dass § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG eine Soll-Vorschrift ist, so dass die Abweichung hiervon besonderer Begründung bedarf. Es fehlt aber jede Begründung des AG zu dieser Frage.

Es ist umstritten, ob eine in erster Instanz versehentlich unterbliebene Entscheidung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden kann. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass das Beschwerdegericht die Anordnung nachholen kann.

1. Die inzwischen wohl herrschende Meinung ist der...

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