Leitsatz (amtlich)
Die Aufbewahrung und die vorübergehende Herausgabe von Röntgenbildern an einen Gefangenen sind durch die Verordnung über den Schutz vor Schaden durch Röntgenstrahlen (RöV) geregelt. Diese Verordnung ist für den von ihr normierten Bereich die speziellere Regelung gegenüber § 185 StVollzG.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 17.03.2006; Aktenzeichen 541 StVK 66/06 Vollz) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. März 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Gefangene verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Während der Haftzeit wurden Röntgenbilder von dem Gefangenen gefertigt. Am 26. September 2005 beantragte er die Herausgabe von Kopien der Untersuchungsergebnisse der während der Haftzeit in der Charité erfolgten neurophysiologischen Untersuchungen sowie der Röntgenbilder an seine Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwältin Dr. L.... Als die Röntgenbilder nicht übersandt wurden, erinnerte die Verfahrensbevollmächtigte an die Herausgabe. Seinen fristgerecht gestellten Vornahmeantrag sowie denjenigen, die Anstalt zur Herausgabe der Röntgenbilder zu verpflichten, hat die Strafvollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde erfüllt die besonderen Voraussetzungen des § 116 StVollzG für ihre Zulassung. Der Senat hält zur Fortbildung des Rechts klärende Worte zu der Frage für geboten, ob ein genereller Anspruch auf Herausgabe von während der Haftzeit gefertigten Röntgenbildern an einen Gefangenen besteht. Das ist ...