Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Auseinandersetzungen
Leitsatz (amtlich)
Erhebt ein Betroffener massenhaft von vornherein aussichtslose Klagen, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Auseinandersetzungen" in Betracht kommen. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt kann geeignet sein, eine erhebliche Gefährdung des Vermögens eines Betroffenen abzuwenden, weil dessen Verfahrenshandlungen von vornherein unwirksam sind und gerichtliche Gebühren nicht entstehen oder erhoben werden, weil Anträge eines Prozessunfähigen keine Haftung begründen (Abgrenzung zu OLG Schleswig v. 12.1.2005 - 2 W 300/04, OLGReport Schleswig 2005, 350).
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem betreuungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung genügende Aussicht auf Erfolg bietet. Besonderheiten des Betreuungsverfahrens erlauben insoweit keine abweichende Beurteilung.
Normenkette
BGB § 1903; GKG § 22; FGG § 14; ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 06.01.2006; Aktenzeichen 83 T 183/05) |
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 53/0 XVII 246 Nz) |
Tenor
Die weitere und die sofortige weitere Beschwerde sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Gründe
A.I. Die weitere Beschwerde, mit der sich der Betroffene gegen die Verlängerung der Betreuung unter Erweiterung der Aufgabenkreise wendet (dazu unten II.) ist zulässig. Dies gilt ebenso für die sofortige weitere Beschwerde, mit der sich der Betroffene gegen die Verlängerung und die Erweiterung des Einwilligungsvorbehalts wendet (dazu unten III.).
II. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf der Verletzung d...