Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsmittel: Auslegung einer Umgangsvereinbarung. Widerlegen der Verschuldensvermutung bei einer Zuwiderhandlung
Leitsatz (amtlich)
Grundlage der Vollstreckung einer Einigung zum Umgang nach §§ 86 ff. FamFG ist die gerichtliche Billigung i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG.
Die Auslegung eines Vollstreckungstitels nach § 86 FamFG setzt voraus, dass dieser sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt ist oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegt.
Im Rahmen der Vollstreckung nach § 89 FamFG wird ein Verschulden des Verpflichteten an der Zuwiderhandlung vermutet.
Normenkette
FamFG §§ 86, 89, 156 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 05.07.2010; Aktenzeichen 121 F 4585/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 5.7.2010 (Ordnungsgeldbeschluss) aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Gerichtskosten beider Instanzen haben beide Eltern hälftig zu tragen.
Die Anträge beider Elternteile auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz werden zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Mutter gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes hat auch in der Sache Erfolg.
Grundlage der Vollstreckung ist der Beschluss des AG vom 25.1.2010, mit dem es die Einigung der Beteiligten zum Umgang gerichtlich gebilligt und auf die Verhängung von Ordnungsmitteln hingewiesen hat (vgl. Stößer in Prütting/Helms § 86 FamFG Rz. 15; zum früheren Recht BGH FamRZ 2005, 1471). Die Reichweite dieses Beschlusses bestimmt sich daher nach der an diesem Tag getroffenen Vereinbarung. Gegen diese hat die Mutt...