Leitsatz (amtlich)
1. Für eine Reduzierung der 1,2 fachen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG auf eine 0,5 fache Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV-RVG kommt es nicht darauf an, ob ein Gericht (auf Antrag des für die eine Seite auftretenden Rechtsanwalts) ein Versäumnisurteil erlässt.
2. Die Reduzierung der Terminsgebühr für einen in einem Termin auftretenden Rechtsanwalt hat nicht allein zur Voraussetzung, dass der betreffende Rechtsanwalt einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt. Weitere Voraussetzung ist, dass in dem Termin, in dem der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt worden ist, die gegnerische Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist.
3. Jedenfalls dann, wenn in dem (gerichtlichen) Termin eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattfindet, fällt die volle Terminsgebühr an. Dies gilt auch für den Fall, dass die Erörterung lediglich zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits stattfindet.
Normenkette
VV-RVG Nrn. 3104-3105; ZPO § 104
Verfahrensgang
LG Berlin II (Aktenzeichen 20 O 61/23) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin II vom 25.06.2024 - 20 O 61/23 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
A. In dem vor dem Landgericht Berlin II zum Geschäftszeichen 20 O 61/23 geführten Rechtsstreit sind im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.05.2024 ausweislich des Sitzungsprotokolls dieser Verhandlung der Kläger in Person und für ihn sein Prozessbevollmächtigter sowie für die Beklagte deren Prozessbevollmächtigter aufgetreten. Laut dem Sitzungsprotokoll ist sodann die Sach- und Rechtslage zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erörtert worden und hat das Landgericht - für den Kläger günstige - Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Klage ge...