Leitsatz (amtlich)
Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG ergibt sich nicht allein deshalb, weil der Notar die Anmeldung der Kapitalerhöhung oder die Übernahmeerklärung beglaubigt.
Normenkette
GmbHG § 40 Abs. 2, § 55a
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 82 HRB 213348) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird die Zwischenverfügung vom 20.05.2022 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.06.2022 aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist eine seit dem 23.12.2019 in das Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Geschäftsführer Herr A... R... (nachfolgend auch nur: "Geschäftsführer") ist.
Durch einen vom Beteiligten zu 2) beurkundeten und in das Handelsregister eingetragenen Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2021 sind die Geschäftsführer der Gesellschaft ermächtigt, das Stammkapital durch einstimmigen Beschluss der Geschäftsführung ein- oder mehrmals gegen Geldeinlagen um insgesamt bis zu 1.625,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 1.625 neuen Vorzugsgeschäftsanteilen im Nennbetrag von je 1,00 EUR zu erhöhen ("Genehmigtes Kapital 2021/I", § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages).
Am 28.04.2022 beschloss der Geschäftsführer, das genehmigte Kapital teilweise auszunutzen, um das Stammkapital gegen Bareinlagen um 1.216,00 EUR auf 31.065,00 EUR durch Ausgabe von 1.216 neuen Geschäftsanteilen im Nennbetrag von jeweils 1,00 EUR zu erhöhen. Mit diesem Beschluss, bei dem der Beteiligte zu 2) die Übereinstimmung des ihm vorliegenden Papierdokuments mit den in der übermittelten Datei enthaltenen Bilddaten beglaubigte, wurde auch § 4 des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Stammkapitalziffer und das verbleib...