Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung des gesamten Personensorgerechts auf die Pflegemutter
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzungen der Übertragung des gesamten Personensorgerechts auf die Pflegemutter
Normenkette
BGB § 1630 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 10.08.2005; Aktenzeichen 125 F 5616/04) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Pflegemutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 10. August 2005 – Geschäftsnummer 125 F 5616/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Pflegemutter wird das Personensorgerecht für die am 9. November 1995 geborene Stefanie Schmidt übertragen.
2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
S.S. ist am … 1995 außerhalb bestehender Ehe der Kindesmutter geboren.
Sie lebt seit 1998 in Dauerpflege bei ihrer Pflegemutter, Frau K..
Unter dem 2. April 2004 beantragte die Pflegemutter „das Personensorgerecht für S.” bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Sie legte dar, dass die Kindesmutter im Jahre 2002 nach Bayern verzogen sei. Die Pflegemutter legte eine Erklärung der Kindesmutter vor (Bl. 3 d.A.), in der es hieß: „Hiermit möchte ich … an Frau B. K. das Sorgerecht abgeben.”
Der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter teilte mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 mit, dass die Kindesmutter der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegemutter zustimme. Eine Erklärung der Mutter war dem Schriftsatz beigefügt (Bl. 20 7 21 d.A.).
In einem Bericht des weiteren Beteiligten vom 12. Mai 2005 (Bl. 32 d.A.) wurde für das Mitwirken eines Vormundes plädiert. Frau K. nehme ihre Aufgabe als Pflegemutter sehr ernst, versuche, sie gewissenhaft zu erfüllen. In manchen Bere...