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KG Berlin Beschluss vom 08.01.1997 - 24 W 7947/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Untätigkeit des Verwaltungsbeirats. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Weder einem einzelnen Wohnungseigentümer noch der Gemeinschaft steht gegen Mitglieder des Verwaltungsbeirats ein gerichtlich titulierbarer und dann mit Zwangsmitteln durchsetzbarer Anspruch auf Erstellung eines Prüfberichts zu. Bei Versagen dieses Organs ist vielmehr eine Neuwahl angezeigt, und ein einzelner Wohnungseigentümer kann hierauf einen Anspruch haben.

 

Normenkette

WEG § 29

 

Beteiligte

2. die übrigen Wohnungseigentümer der oben bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, gemäß der dem Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. Oktober 1994 beigefügten Liste mit Ausnahme des Antragstellers

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 144/94 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 457/94 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 27. September 1995 – 87 T 457/94 (WEG) – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.500,00 DM.

 

Gründe

Die Wohnungseigentümer haben in der Versammlung vom 13. Mai 1994 zahlreiche Beschlüsse gefaßt, die der Antragsteller rechtzeitig angefochten hat. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nur noch die folgenden Beschlüsse:

  1. Zu TOP 3, das ist die Jahresabrechnung 1993 und die Entlastung des Verwalters
  2. TOP 7, das ist die der Verwalterin erteilte Befugnis, für einen Rechtsstreit mit dem Antragsteller ein Anwaltsmandat zu erteilen und
  3. der Antrag, den Verwaltungsbeirat zu verpflichten, einen Bericht über die Jahresabrechnung 1989 zu erstatten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7. Oktober 1994 u. a. auch dies...

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