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KG Berlin Beschluss vom 07.05.2009 - 12 U 56/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Vorliegens eines "So-nicht-Unfalls"

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 58 O 180/07)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten in Anspruch aus einem Vorfall vom 31.12.2006 um 01.40 Uhr in der Oranienburger Straße in Berlin; er hat geltend gemacht, sein Taxi Mercedes-Benz E 220 CDI (B-...; EZ 29.01.2002, Laufleistung 294.377 km) sei gegen 0.30 Uhr am rechten Fahrbahnrand von seinem Fahrer M. Y. geparkt worden; gegen 01.40 Uhr stand ein weiteres Taxi Mercedes Benz (B-...-) der A. Taxi GmbH vor dem Klägerfahrzeug. Der Kläger macht geltend, sein Taxi sei an der Front dadurch beschädigt worden, dass der vom Zweitbeklagten geführte und gehaltene sowie bei der Erstbeklagten gegen Haftpflicht versicherte Pkw BMW 318 Coupe (Kurzzeitkennzeichen B-...) aus der Gegenrichtung frontal gegen das Taxi der A. GmbH gefahren sei und dieses Fahrzeug gegen die Front seines dahinter stehenden Taxi geschoben habe.

Der Kläger hat der A.-GmbH den Streit verkündet; diese hatte die Beklagten erfolglos in Anspruch genommen auf Ersatz des an ihrem Taxi B-... vorhandenen Schadens; die entsprechende Klage ist vom LG Berlin durch Urt. v. 14.2.2008 - 59 O 152/07 - abgewiesen worden mit der Begründung, es liege ein manipuliertes Schadenereignis vor; die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Beschl. v. 24.4.2009 - 12 U 96/08 - zurückgewiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen nach Beweisaufnahme zum Unfallhergang durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. H.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen au...

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