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KG Berlin Beschluss vom 07.04.2005 - 16 WF 21/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

 

Leitsatz (amtlich)

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 11.11.2004; Aktenzeichen 165 F 11604/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Pankow-Weißensee vom 11.11.2004 - 165 F 11604/04 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer begehrt die Abänderung des Beiordnungsbeschlusses vom 11.11.2004 dahingehend, dass die Einschränkung, die Beiordnung erfolge zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts entfällt. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Diese Bestimmung ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte v. 2.9.1994 als selbständiger Absatz eingeführt worden. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass sie auch für den Anwaltsprozess gilt (BT-Drucks. 93/93, 132). Die Kenntnis dieser gesetzlichen Regelung kann bei einem Rechtsanwalt ohne besonderen Hinweis vorausgesetzt werden. Wenn ein auswärtiger Anwalt in Kenntnis dieser Bestimmung gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass die Beiordnung nur unter den vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen erfolgen kann. Das AG hat folgerichtig deshalb angeordnet, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts erfolgt, da anderenfalls Mehrkosten entstünden. Die vorherige Nachfrage bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführer, ob er mit dieser Einschränkung einverstanden sind, ist angesichts...

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