Leitsatz (amtlich)
1. Die auf § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB gestützte Prozessstandschaft eines Elternteils eines minderjährigen Kindes im Unterhaltsprozess gegen den anderen Elternteil setzt, wenn beiden Elternteilen die elterliche Sorge zusteht, voraus, dass sich das Kind in der Obhut dieses Elternteils befindet.
2. Für den Fall, dass sich die Eltern bei der Kindesbetreuung abwechseln, d.h. im Fall der beiderseitigen Betreuung, ist darauf abzustellen, bei welchem Elternteil das Schwergewicht der tatsächlichen Fürsorge liegt.
3. Es fehlt nicht nur bei einer hälftigen Teilung der Betreuungszeiten an dem Schwergewicht einer Betreuungsleistung im Sinne eines Lebensmittelpunktes des Kindes bei einem Elternteil, sondern auch dann, wenn die Eltern das Kind zu 2/3 bzw. 1/3 der Zeit betreuen. Das Übergewicht des Elternteils, das das Kind zu 2/3 betreut, ist so gering, dass die Möglichkeit einer eindeutigen Zuordnung des Kindes zu einem Elternteil als dem betreuenden entfällt.
Normenkette
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 144 F 12412/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 16.11.2001 teilweise abgeändert:
Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 28.2.2002 unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.E. bewilligt, soweit sie sich gegen die Klage verteidigt. Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Sie hat monatliche Raten von 75 Euro zu leisten.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das AG ist teilweise begründet. Die Verteidigung der Beklagten gegen die Klage hat hinreichende Aussicht a...