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KG Berlin Beschluss vom 07.03.2002 - 19 WF 367/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Die auf § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB gestützte Prozessstandschaft eines Elternteils eines minderjährigen Kindes im Unterhaltsprozess gegen den anderen Elternteil setzt, wenn beiden Elternteilen die elterliche Sorge zusteht, voraus, dass sich das Kind in der Obhut dieses Elternteils befindet.

2. Für den Fall, dass sich die Eltern bei der Kindesbetreuung abwechseln, d.h. im Fall der beiderseitigen Betreuung, ist darauf abzustellen, bei welchem Elternteil das Schwergewicht der tatsächlichen Fürsorge liegt.

3. Es fehlt nicht nur bei einer hälftigen Teilung der Betreuungszeiten an dem Schwergewicht einer Betreuungsleistung im Sinne eines Lebensmittelpunktes des Kindes bei einem Elternteil, sondern auch dann, wenn die Eltern das Kind zu 2/3 bzw. 1/3 der Zeit betreuen. Das Übergewicht des Elternteils, das das Kind zu 2/3 betreut, ist so gering, dass die Möglichkeit einer eindeutigen Zuordnung des Kindes zu einem Elternteil als dem betreuenden entfällt.

 

Normenkette

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 144 F 12412/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 16.11.2001 teilweise abgeändert:

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 28.2.2002 unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.E. bewilligt, soweit sie sich gegen die Klage verteidigt. Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Sie hat monatliche Raten von 75 Euro zu leisten.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das AG ist teilweise begründet. Die Verteidigung der Beklagten gegen die Klage hat hinreichende Aussicht a...

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  (1) 1Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. 2Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. 3Ein Elternteil vertritt das Kind allein, ...

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