Leitsatz (amtlich)
Zur Beurteilung der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten in der Fahrzeugversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung - besonders zum Begriff der Folgenlosigkeit i.S.v. § 28 VVG.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 11.11.2009; Aktenzeichen 41 O 222/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 41 des LG Berlin vom 11.11.2009 unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den in der Prozesskostenhilfeantragsschrift angekündigten Klageantrag zu 1.) i.H.v. 9.000 EUR bewilligt.
Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt J.B. beigeordnet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 127, 569, 567 ZPO.
I. Sie ist auch überwiegend begründet.
Der beabsichtigten Klage kann eine Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO überwiegend nicht abgesprochen werden. Ausreichend ist insoweit, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Leistung schlüssig vorgetragen hat und, soweit eine erhebliche Verteidigung der Antragsgegnerin vorliegt, jedenfalls nicht ohne Beweiserhebung entschieden werden kann
Ansprüche des Antragstellers aus dem zum 16.6.2008 abgeschlossenen Versicherungsvertrag (vgl. den Versicherungsschein vom 17.6.2008, Anlage zur Antragsschrift) richten sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung (künftig: VVG).
1. Der Antragsteller hat einen Anspruch aus § 1 VVG i.V.m. lit. A.2.6 AKB schlüssig dargelegt. Er hat für einen Diebstahl in ausreichender Weise vorgetragen, indem er ausgeführt hat, dass er das versicherte Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem be...