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KG Berlin Beschluss vom 06.03.1985 - 24 W 2804/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II (WEG) 222/82)

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 74/83)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. September 1983 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens sowie die des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert des Erstbeschwerdeverfahrens sowie der des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird – zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung des angefochtenen Beschlusses – auf jeweils 500,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2) – 8) sind die Wohnungseigentümer der in Berlin …, W. … gelegenen Wohnanlage, die aus … Wohneinheiten besteht.

Die Wohneinheit Nummer … (Dachgeschoßwohnung), die im Zeitpunkt der Antragstellung dem Antragsteller zu 1) gehörte, steht nunmehr im Eigentum der Antragstellerin zu 2). Die Antragsgegner zu 3) und 4) sind Eigentümer von 19 Wohneinheiten. In der Teilungserklärung vom 9. Januar 1979 ist unter § 32 Nr. 7 festgelegt, daß in der Wohnungseigentümer Versammlung auf jede Wohnung eine Stimme entfällt.

Die Dachgeschoßwohnung der Antragstellerin zu 2) ist mit einer an der zentralen Heizungsanlage angeschlossenen Fußbodenheizung ausgestattet, wobei der Wärmeverbrauch durch einen Wärmemengenzähler erfaßt wird. Außerdem installierten die Antragsteller in dieser Wohnung zur Verbrauchsminderung auf ihre Kosten eine Wärmepumpe. Der Wärmeverbrauch der übrigen, mit herkömmlichen Heizkörpern ausgestatteten Wohnungen wird über Heizkostenverteiler gemessen.

Durch notarielle Verhandlung vom 15. Oktober 1981 änderten d...

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