Leitsatz (amtlich)
In einem – abweichend vom Erkenntnisverfahren – nicht kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren wie dem Nachverfahren gemäß § 33a StPO besteht in weitaus geringerem Maße ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Betroffenen, weshalb die Merkmale des entsprechend anzuwendenden § 140 Abs. 2 StPO einschränkend und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen sind.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 04.09.2020; Aktenzeichen 593 StVK 301/19) |
Tenor
1. Der Antrag der Verurteilten, ihr Rechtanwalt J. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2020 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Rügeführerin hat die Kosten ihrer Anhörungsrüge zu tragen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 4. September 2020 die sofortige und einfache Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 7. November 2019 verworfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte die Strafvollstreckungskammer den Eintritt der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. November 2017 - 264 Ls 15/17 - festgestellt, deren Dauer auf zwei Jahre verkürzt, die Verurteilte der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt und ihr eine Meldeweisung hinsichtlich zukünftiger Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel erteilt. Die Verurteilte meinte hingegen, dass das der Strafvollstreckung zugrundeliegende Urteil nie in Rechtskraft erwachsen sei und Führungsaufsicht daher nicht habe eintreten können.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. September 2020 rügt die Verurteilte die Verletzung rechtlichen Gehörs und beantragt "den vorgenannten B...