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KG Berlin Beschluss vom 04.05.2006 - 4 Ws 57/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch Rücknahme der Revision kann die Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG nur dann anfallen, wenn zum Zeitpunkt der Rücknahme des Rechtsmittels Anhaltspunkte dafür vorgelegen hatten, dass im Falle ihrer Aufrechterhaltung eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 23.02.2006; Aktenzeichen (534) 63/45 Js 576/04 KLs (16/05))

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Das Landgericht hat diesen wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 20. Juli 2005 Revision eingelegt, die er mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat, das Rechtsmittel jedoch mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 zurückgenommen. Mit seinem Antrag auf Festsetzung der Kosten für das Revisionsverfahren hat er unter anderem neben der Verfahrensgebühr nach den Nrn. 4131, 4130 VV RVG für die Mitwirkung an der Rücknahme des Rechtsmittels die zusätzliche Gebühr der Nrn. 4141 Abs. 1 Ziff. 3, 4130 VV RVG in Höhe von 412 EUR begehrt. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der zusätzlichen Gebühr abgelehnt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete, gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

II.

Dem Beschwerdeführer steht die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Nr. 4130 VV RVG nicht zu.

Nach Nr. 4141 Abs. 1, 2 VV RVG soll der Verteidiger eine zusätzliche Gebühr erhalten, wenn durch seine auf die Förderung des ...

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