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KG Berlin Beschluss vom 03.11.2009 - 18 WF 90/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswirkungen der Vermögensverhältnisse auf Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Streitwertfestsetzung im Ehescheidungsverfahren ist für jeden der Eheleute bei der Vermögensbewertung ein Freibetrag in Abzug zu bringen, der mit mindestens 30.000,00 EUR für jeden der Ehegatten, also insgesamt 60.000,00 EUR zu bemessen ist.

2. Der Wohnwert der von einem Ehegatten selbst genutzten Eigentumswohnung ist neben dem Substanzwert der Wohnung für drei Monate bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, weil der Ehegatte entsprechende Aufwendungen für eine Mietwohnung erspart.

 

Normenkette

GKG § 48

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 20.01.2009; Aktenzeichen 26 F 430/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 20.1.2009 - 26 F 430/08 - betreffend die Festsetzung des Werts der Ehescheidung in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 11.3.2009 abgeändert:

Der Streitwert für die Ehescheidung wird auf 55.000 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das AG hat in seiner Teilabhilfeentscheidung den Wert für die Ehescheidung auf insgesamt 19.645 EUR festgesetzt und hierbei das von den Eheleuten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen i.H.v. 8217 EUR sowie das Vermögen der Eheleute mit einem bestimmten Anteil, gekürzt um ein Drittel wegen des geringen Umfangs des Verfahrens, berücksichtigt.

Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.3.2009, in dem er an seiner Beschwerde festhält und ausführt, dass das Vermögen beider Eheleute mit einem Betrag von netto 1.000.000 ...

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