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KG Berlin Beschluss vom 03.11.2008 - 12 U 185/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gefahrenminderungspflicht des nach links aussteigenden Fahrzeugführers

 

Normenkette

StVO § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 58 O 298/07)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht des Norbert K. auf Schadensersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 28.5.2007 14059 Berlin, Kaiserdamm; die Kollision zwischen dem im Eigentum des Norbert K. stehenden, von ihm gehaltenen geführten sowie am rechten Straßenrand abgestellten Pkw Mercedes Roadster SL 350 und dem vom Erstbeklagten gehaltenen und geführten sowie bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw Mercedes ereignete sich beim Vorbeifahren des Beklagtenfahrzeugs an dem mit geöffneter Fahrertür rechts stehenden Klägerfahrzeug; dessen Fahrertür wurde nach außen verbogen, deformiert und musste mit den beschädigten Anbauteilen erneuert werden. Den Schaden am Pkw des Erstbeklagten (u.a. rechter Außenspiegel sowie Schäden an der Beifahrertür und rechten Seitenwand) ist von dem Haftpflichtversicherer des Norbert K zu 100 % reguliert worden.

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme (Zeugnis K. sowie persönliche Anhörung des Erstbeklagten) abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, vor dem Hintergrund der Sorgfaltspflichten aus § 14 StVO spräche gegen den Zeugen K. der Beweis des ersten Anscheins, den der Kläger nicht erschüttert oder gar widerlegt habe; denn die Unfalldarstellung des Zeugen sei nicht überzeugend und auch wegen des erheblichen Eigeninteresses des Zeugen zweifelhaft; auch eine Mithaftung der Beklagten wegen zu geringen Seitenabstands sei nich...

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