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KG Berlin Beschluss vom 03.09.2019 - 1 W 171/19

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Leitsatz (amtlich)

Werden nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten Erbteile (auf Miterben oder Dritte) übertragen, sind nicht die Erben, sondern stets diejenigen Personen zu buchen, die zum Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung materiell berechtigt sind. Bei mehrfachem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ist der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 GBO nicht eröffnet und berichtigend nur der aktuelle Rechtsinhaber einzutragen (Fortführung von KGJ 38, A 212, 217 f.; entgegen BayObLG, NJW-RR 1995, 272; OLG München, FGPrax 2006, 148; Abgrenzung von OLG Nürnberg, FGPrax 2014, 17; OLG Köln, NJW-RR 2018, 392; OLG München, NJW-RR 2018, 645).

 

Normenkette

BGB § 2033 Abs. 1; GBO § 39 Abs. 1, § 40; GBV § 9 Abs. 1 lit. d

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Eingetragene Eigentümerin ist die am ... 2017 verstorbene ..., deren Erben ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Lichtenberg ... vom ... 2017 der Beteiligte zu 1), M ... und T ... sind. In notarieller Verhandlung vom 1. Februar 2019 (UR-Nr. 29/2019 des Notars ...) übertrugen M ... und T ... jeweils ihren Erbteil auf den Beteiligten zu 2); sie bewilligten und beantragten die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs.

Die Beteiligten haben unter Bezugnahme auf den Erbschein und die UR-Nr. 29/2019 beantragt, sie als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch einzutragen. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt beanstandet, es fehle der Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbfalls; die Voreintragung sei für die Erbteilsübertragung erforderlich.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Hindernis besteht nicht. Es ist weder erforderlich noch möglich, in Ab...

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