Leitsatz (amtlich)
Der Nachweis der Bewilligungsbefugnis eines Erben kann durch ein Europäisches Nachlasszeugnis nur durch Vorlage einer von der Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Abschrift des Zeugnisses geführt werden, deren Gültigkeitsfrist im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch noch nicht abgelaufen ist. Das gilt auch bei Ablauf der Gültigkeitsfrist nach Antragstellung beim Grundbuchamt.
Normenkette
BGB § 878; EuErbVO Art. 62; EuErbVO Art. 69; EuErbVO Art. 70; GBO § 19; GBO § 35
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Monaten die Erbfolge nach dem eingetragenen Vormerkungsberechtigten durch (Wieder-)Vorlage einer der bei den Grundakten befindlichen beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses vom 8. Juni 2017 mit verlängerter Gültigkeitsfrist oder einer neuen beglaubigten Abschrift nachweisen können; bei Vorlage der beglaubigten Abschrift mit verlängerter Gültigkeitsfrist bedarf es keiner Übersetzung in die deutsche Sprache; dem gleichgestellt ist die Vorlage einer neuen beglaubigten Abschrift, sofern sie mit denjenigen vom 14. Mai 2018 und 29. Juni 2018 wortgleich ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. In Abt. II lfd. Nr. 1 des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungsgrundbuchs ist seit dem 10. Februar 2016 eine Eigentumsvormerkung für B... C... eingetragen.
Am 9. November 2018 ließ die damalige Eigentümerin zur UR-Nr. 1... /2... des Notars D... M... in B... das Wohnungseigentum an die Beteiligten - "in Miteigentum jeweils zu 1/2" - auf. Zugleich bewilligten und beantragten diese die Löschung der Vormerkung Abt. I lfd. Nr. 1. Der für die Beteiligten handelnde Vertreter bezog sich dabei auf ein Europäisches ...