Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwerde gegen eine befristete Ermächtigung zur Einladung zur Mitgliederversammlung erledigt sich, wenn die in der Ermächtigung enthaltene Befristung abgelaufen ist. Mit der Erledigung entfällt die Beschwer, die Beschwerde wird unzulässig.
Normenkette
BGB § 37; FamFG § 62
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 VR 34926 B)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 4) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gebührenwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist seit dem 27. April 2016 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Mit einer Anmeldung vom 2. August 2017 meldete ein Herr Dr. S... unter Vorlage von Protokollen einer Mitgliederversammlung vom 24. März 2017 und einer Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2017 an, dass der bisherige geschäftsführende Vorstand Prof. Dr. St... abgewählt und er zum neuen Vorstand gewählt worden sei, dass die Herren ... P... und Dr. O... aus dem Vorstand ausgeschieden und Frau ... H... -K... und Herr ... K... zu weiteren Vorstandsmitgliedern gewählt wurden, dass ihm Einzelvertretungsbefugnis erteilt und die Satzung in Ziff. 2 Abs. 1 und 2, sowie Ziff. 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 geändert worden sei. Gegen diese Anmeldung wandte sich der Beteiligte zu 4) mit dem Hinweis, die Einladungen zu den Versammlungen seien fehlerhaft, weil er an diesen nicht mitgewirkt habe. Mit einem Schreiben vom 27. Oktober 2017 wies das Registergericht darauf hin, dass es die Beschlüsse in der Versammlung vom 24. März 2017 für wirksam hielte und damit auch die Abwahl des Herrn Prof. Dr. St... und die Neuwahl des Herrn Dr. S..., nicht aber die Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2017. Denn d...