Leitsatz (amtlich)
1. Ein Ehegatte, der etwa zwei Wochen bevor ihm der Scheidungsantrag zugestellt wird, das in seinem Lebensversicherungsvertrag vereinbarte Kapitalwahlrecht ausübt, sich den Policenwert auszahlen lässt und auf diese Weise bewirkt, dass seine Rentenversicherung erlischt mit der Folge, dass das (aufgelöste) Anrecht im Versorgungsausgleich nicht (mehr) zu berücksichtigen ist, handelt illoyal. In diesem Fall ist ein Anrecht des anderen Ehegatten in dem Umfang, in dem der Ehegatte auf sein Anrecht eingewirkt hat, nach § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen, weil das Handeln des Ehegatten dazu führt, dass sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten verschiebt.
2. Unbillig und treuwidrig ist es dabei nicht, dass der Ehegatte das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern dass er damit die Erwartung verbunden hat, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten beteiligt zu werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998). Diese Erwartung ist illoyal und rechtfertigt es, das Verhalten des Antragsgegners als grob unbillig anzusehen. Auf die Beweggründe, weshalb der Ehegatte sein Anrecht aufgelöst hat, kommt es deshalb nicht weiter an.
3. In einer derartigen Konstellation verlangt § 27 VersAusglG keinen "centgenauen" Ausgleich von "Minimalanrechten", sondern Beträge, die bereits nach § 18 VersAusglG nicht auszugleichen wären, sind vorbehaltlich besonderer Umstände auch dann nicht auszugleichen, wenn in illoyaler Weise auf ein Anrecht eingewirkt wurde und deshalb Anrechte des anderen Ehegatten nach § 27 VersAuglG vom Ausgleich auszunehmen sind.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 127 F 3726/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstelle...