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KG Berlin Beschluss vom 01.11.2004 - 19 WF 222/04

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, welche Kosten der vom Prozessgericht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt von der Justizkasse erstattet verlangen kann, wenn den Termin ein am Sitz des Gerichts ansässiger Rechtsanwalt wahrnimmt.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 03.09.2004; Aktenzeichen 179 AR 68/04)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 120 F 3663/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg v. 3.9.2004 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin E. wird die dieser aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung einschließlich Auslagen unter Abänderung der Verfügung des Kostenbeamten des AG Tempelhof-Kreuzberg v. 14.6.2004 auf 1099,10 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das gem. § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) hat teilweise Erfolg.

Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschluss des AG v. 24.6.2003 ohne Beachtung von § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnet worden. Diese Entscheidung ist für die Festsetzung ihrer Vergütung nebst Auslagen bindend. Sie kann nicht nachträglich in eine Beiordnung als Verkehrsanwältin unter gleichzeitiger (konkludenter?) Beiordnung der Berliner Rechtsanwältin als Hauptbevollmächtigte umgedeutet werden.

Zu den notwendigen Pflichten der beigeordneten Rechtsanwältin gehörte die Vertretung des Klägers in den Terminen vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg. Diese konnte sie entweder selbst wahrnehmen, wodurch entsprechende Reisekosten entstanden wären, die von der Landeskasse als Auslagen nach § 126 BRAGO zu erstatten gewesen wären, wie auch vom AG in den a...

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