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KG Berlin Beschluss vom 01.10.1990 - 24 W 2161/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch bei Verletzung von Verwalterpflichten

 

Leitsatz (amtlich)

Der einzelne Wohnungseigentümer ist auch dann nicht berechtigt, einen aus einer etwaigen schuldhaften; Verletzung des Verwaltervertrages herrührenden Schädensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter geltend zu machen, wenn er selbst durch die Vertragsverletzung wirtschaftlich betroffen ist (hier Mietminderüng wegen unterbliebener Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums).

 

Normenkette

WEG § 27 Abs. 1; BGB § 276

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 09.02.1990; Aktenzeichen 150/191 T 73/89 (WEG))

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 223/88 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner in dieser Instanz erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.653,49 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner war der durch gerichtliche einstweilige Anordnung vom 22. September 1987 eingesetzte Verwalter der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin dieser Anlage. Zu ihrem Wohnungseigentum gehört u.a. die vermietete und im rechten Seitenflügel 2. OG links gelegene Wohnung.

Auf eine entsprechende Klage der Mieterin dieser Wohnung, die bereits am 2. März 1987 Mängel der Außenfenster der von ihr innegehaltenen Wohnung gegenüber der Antragstellerin gerügt hatte, wurde die Antragstellerin als Vermieterin durch Teilurteil des Amtsgerichts Spandau vom 21. Juni 1988 – 7 C 44/88 – verurteilt, sämtliche Fenster der Wohnung instandzusetzen. Nachdem die Antragstellerin den Antragsgegner als damalige...

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