Tenor
Die Zwischenverfügung wird zu Ziffer 2 und 3 aufgehoben.
Die weitergehende Beschwerde wird nach einem Geschäftswert von 5.000 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ließ in notarieller Urkunde vom 21. Oktober 2022 (UVZ-Nr. 7xx/2xxx des Notars M. H.) in Vollzug einer in derselben Urkunde vereinbarten Schenkung ihr im Beschlusseingang bezeichnetes Grundstück zu je ½ an die Beteiligten zu 3 und 4, ihre minderjährigen Kinder, auf. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch sowie einen durch Vormerkung zu sichernden bedingten Rückauflassungsanspruch vor. § 10 der Urkunde enthält eine Durchführungsvollmacht für "die Notarfachangestellten des Notars M. H., die dieser einseitig benennten darf".
Mit Nachtragsvermerk vom 30. November 2022 berichtigte der Notar die Urkunde vom 21. Oktober 2022 dahin, dass im Falle eines Rückübertragungsverlangens die Beteiligte zu 1 Schaden- oder Wertersatz nicht verlangen kann.
Die Beteiligten haben die Eintragung des Nießbrauchs, des Eigentumswechsels und der Rückauflassungsvormerkung beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 2. Januar 2023 aufgegeben, (1.) den Vertrag durch einen Ergänzungspfleger und (2.) die Genehmigung des Ergänzungspflegers durch das Familiengericht genehmigen zu lassen. Mit Ziffer 3 der Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt beanstandet, dass § 2 und § 7 der UVZ-Nr. 7xx/2xxx hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Übertragungsgegenstand" und zu der Frage, wie viele Rückauflassungsvormerkungen einzutragen sind, klargestellt werden müssten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.
Zu Ziffer 1 und 2 der Zwischenverfügung haben die Beteiligten ein Negativattest des Familiengerichts vom 30. Mai 2023 - 84 F 1014/23 - vorgelegt. Nach dem Inhalt ...