Leitsatz (amtlich)
Lehnt der Betroffene die Bestellung einer bestimmten Person zum Betreuer ab, sind die dafür maßgeblichen Gründe des Betroffenen durch die Tatgerichte zu ermitteln.
Zur Pflicht des Beschwerdegerichts, den Betroffenen in einem solchen Fall erneut persönlich anzuhören.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Normenkette
BGB § 1897 Abs. 4 S. 2; FGG § 68g Abs. 5 S. 3
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 23.10.2010; Aktenzeichen 87 T 93/09) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 52 XVII O 292) |
Tenor
Der Beschluss des LG Berlin vom 23.10.2010 - 87 T 93/09 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere nunmehr formgerecht, vgl. §§ 29 Abs. 1, 11 FGG, erhobene weitere Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg. Es finden die bis zum 31.8.2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Verfahren der Betreuerbestellung vor dem 1.9.2009 eingeleitet und von dem Vormundschaftsgericht entschieden worden war, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG.
1. Das LG hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1, der als Vater zum engsten Verwandtenkreis des Betroffenen gehöre, sei unter Heranziehung der in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB aufgeführten Kriterien als Mitbetreuer zu bestellen. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Eignung des Vaters sprächen, seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für einen ernsthaften Vater-Sohn-Konflikt ließen sich nicht feststellen. Er sei bereits von August 1999 bis Januar 2002 und von September 2002 bis April 2008 Betreuer des Betroffenen gewesen und auch mit Beschluss vom 9.3.2009 wieder vorläufig bestellt worden. Persönliche Differenzen des Beteiligten zu 1 mit der - vormals zuständigen - Amtsrichterin rechtfertigten nicht die Annahme, der Bete...