Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente. Altergrenze. Geburtsdatum. Versicherungsnummer. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
Von einem nach § 33a Abs. 1 SGB I bestimmten Geburtsdatum kann ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 SGB II abgewichen werden, nicht hingegen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Normenkette
SGB I § 33a Abs. 1; SGB I § 33a Abs. 2; SGB VI § 35; SGB VI § 109 Abs. 4; SGB VI § 237
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.05.2005; Aktenzeichen S 16 RJ 3727/03)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2005 aufgehoben und die Klage, auch gegen den Bescheid vom 13. Juli 2005, abgewiesen.
II. Die Beteiligen haben für das Klage- und Berufungsverfahren einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Umstritten ist dabei der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres.
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, ist am 15. Oktober 1968 aus K./Türkei in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen und war hier seit 16. Oktober 1968 versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte hatte ihm zunächst die VersicherungsNr. XXXXX erteilt. Auf der Grundlage eines ärztlichen Berichts vom 6. Februar 1992 des medizinischen Ausschusses des staatlichen Krankenhauses E. erwirkte der Kläger am 12. Februar 1992 die Änderung seines Geburtsdatums vom 1. Januar 1945 auf den 1. Januar 1940 durch ein Urteil des Amtsgerichts für Zivilsachen in K.. Mit Hilfe seines Arbeitgebers (Schreiben vom 22. Juli 1992) bat er danach über die AOK F. die Beklagte um Überprüfung bzw. die Ert...