Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinterbliebenenrentenanspruch. Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe. plötzlicher Herztod eines chronisch Kranken. Beweislast
Orientierungssatz
1. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei einer Hinterbliebenenrente nach § 46 Abs 2a SGB 6 ist nur dann widerlegt, wenn sich bei einer Gesamtabwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehegatten ergibt, dass insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, den Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen (vgl BSG vom 28.3.1973 - 5 RKnU 11/71 = BSGE 35, 272 = SozR Nr 2 zu § 594 RVO).
2. Die Widerlegung der Vermutung erfordert nach § 202 SGG iVm § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Gießen vom 27. März 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Witwenrente.
Die 1957 in Polen geborene Klägerin ist die Witwe des 1942 geborenen und 2005 verstorbenen Versicherten E. A.. Er war Bauschlosser und beantragte am 10. Juni 2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die ihm gewährt wurde ab 1. April 2004 mit monatlich zuletzt 1.088,12 Euro. In der Osterzeit im Jahre 2003 lernte der Versicherte, der damals verwitwet war, die Klägerin in Polen bei Freunden kennen. In der Folgezeit reiste die Klägerin als Touristin wiederholt nach Deutschland. Am Geburtstag des Versicherten (2003) fand die Verlobung statt. Die Klägerin reiste dann zurück nach Polen, um die Formalitäten für ihre Ausreise zu regeln. Nach eigenen Angaben nutze sie die Gelegenheit, um noch finanziell günstig eine Fahrerlaubnis in Polen zu erlangen.
Mit S...