Entscheidungsstichwort (Thema)
Angabe von Tatsachen. Bedürftigkeitsprüfung. Einkommen. Arbeitslosenhilfe. zweckgebundene Leistungen zur Berufsausbildung
Leitsatz (amtlich)
Das Uhg gehört nicht zu den zweckgebundenen Leistungen nach § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG.
Normenkette
AFG § 138 Abs. 3 Nr. 3, §§ 40-41, 44-45, 152 Abs. 1 Nr. 1; SGB-AT § 60
Verfahrensgang
SG Gießen (Urteil vom 01.12.1977; Aktenzeichen S-5/Ar-118/76) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. Dezember 1977 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 1976 insoweit aufgehoben, als die Rückforderung für den 3. November 1975 erbrachte Leistungen betrifft. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe – Alhi – für die Zeit vom 3. November 1975 bis 26. Januar 1976 und über die Rückforderung von 1.581,66 DM.
Der im Jahre 1938 geborene Kläger bezog seit dem 31. Mai 1974 Alhi; am 3. November 1975 hatte er Leistungen für 834 Tage bezogen. Ab 3. November 1975 war seiner Ehefrau A. B. Unterhaltsgeld – Uhg – in Höhe von 240,– DM wöchentlich bewilligt worden (Bescheid vom 12. November 1975). Am 29. Dezember 1975 gab das Arbeitsamt G. dem Kläger einen Fragebogen zum Bezug von Alhi aus, den dieser neben der Unterschriftsleistung mit dem 13. Januar 1976 kennzeichnete und der das Eingangsdatum des Arbeitsamtes vom 27. Januar 1976 trägt. In diesem Fragebogen gab er den Bezug des Uhg seiner Ehefrau an.
Mit Bescheid vom 13. Februar 1976 hob die Beklagte die Entscheidun...