Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkursausfallgeld. Betriebstätigkeit. vollständige Beendigung
Leitsatz (amtlich)
Eine Betriebstätigkeit i.S. § 141 b Abs. 3 Nr. 2 AFG, die vollständig beendigt werden kann, liegt jedenfalls dann vor, wenn kontinuierliche Vorbereitungstätigkeiten für eine geplante Produktion in der Form stattfinden, daß ein Büro angemietet wird, ein Arbeitnehmer eingestellt wird, Geschäftsfahrzeuge gekauft werden, von den Gesellschaftern Geld in die Gesellschaft eingezahlt wird und sowohl der Arbeitnehmer als auch die Gesellschafter bzw. deren Repräsentanten eine rege Reise- und Verhandlungstätigkeit entfalten, um eine Produktionsstätte zu erstellen, geeignete Maschinen zu kaufen, die Finanzierung durch Aufnahme von zusätzlichen Krediten zu sichern und Marktuntersuchungen über die Absatzchancen der geplanten Produkte durchführen.
Normenkette
AFG §§ 141a, 141b Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
SG Fulda (Urteil vom 18.02.1982; Aktenzeichen S-3c/Ar-105/81) |
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. Februar 1982 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. Mai 1981 und vom 10. September 1981 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Konkursausfallgeld für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 1977 zu zahlen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revisionn wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um Konkursausfallgeld für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1977.
Der am 5. November 1925 geborene Kläger war seit dem 27. September 1976 allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer neben dem Gesellschafter – Geschäftsführer – Herrn K. E. Laute bei der S. K. GmbH, F.. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug DM 500.000,–. Hierauf übernahm der Gesellschafter Laute DM 250.000,– und die z...